Fr. Mrz 29th, 2024
Die Pfändungsfreigrenze sichert Schuldnern das Existenzminimum.

Damit in Deutschland auch verschuldete Menschen nicht unter das Existenzminimums rutschen, gibt es bei Pfändungen eine sogenannte Pfändungsfreigrenze. Demnach kann selbst bei einer Kontopfändung ein bestimmter Betrag nicht gepfändet werden.

 

Pfändungen in Deutschland

Es gibt unterschiedliche Arten der Pfändung, die bekanntesten sind die Kontopfändung oder die Lohn- oder Gehaltspfändung. Rechtlich gesehen ist die Pfändung dabei ein Vollstreckungstitel, der Sachen oder Rechte betreffen kann.

Es kann heute noch zur Pfändung von Wertgegenständen kommen, doch in der Regel erfolgt eine sogenannte Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten, geregelt in den §§ 828 f. der Zivilprozessordnung (ZPO). Dies geschieht, indem ein Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner, seine Hausbank und bei einer Einkommenspfändung auch dem Arbeitgeber, zustellt. Konkret merkt der Gläubiger dies, wenn beispielsweise das private Girokonto gesperrt wird und somit keine Überweisungen oder Barabhebungen mehr möglich sind.

Die Pfändung dient dabei dem Gläubiger eines Vertrages dazu, seine Schulden einzufordern, wenn Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen nicht zum Erfolg geführt haben.

 

Der Hintergrund des Pfändungsfreibetrages

Erhält ein Schuldner in Deutschland eine Einkommenspfändung (Lohn oder Gehalt), so darf er einen Teil des monatlichen Nettoeinkommens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes behalten.

Das dient vorrangig dazu, niemanden durch die Vollstreckung der Einkünfte unter das Existenzminimum zu drücken, denn die Allgemeinheit soll nicht in Form von Sozialleistungen dafür einstehen, dass jemand seine Schulden nicht zahlen kann. Der Gesetzgeber hat deswegen Pfändungsfreibeträge bestimmt, man spricht hier von einem unpfändbaren Geldbetrag.

Die Höhe dieses Pfändungsfreibetrages (oder Pfändungsfreigrenze) richtet sich grundsätzlich nach den Unterhaltspflichten und dem bereinigten Nettoeinkommen der betroffenen Person.

Ziel ist es, dass Betroffene weiterhin am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und etwaigen Unterhaltspflichten leisten können. Die Pfändungsfreibeträge gelten dabei auch für Personen, die sich in einer Privatinsolvenz befinden.

Berechnung des Pfändungsfreibetrages

Die Pfändungsfreigrenze wird immer für die konkrete Einzelperson errechnet. Geregelt ist der Freibetrag in § 850c Absatz 1 Satz 1 der ZPO. In einer Anlage zu diesem Paragrafen befindet sich eine Pfändungstabelle, in der man die Höhe der aktuellen Pfändungsfreigrenze nachsehen kann.

Nach Ansicht des Gesetzgebers, können durch diesen Betrag die laufenden Lebenshaltungskosten für Miete, Strom, Lebensmittel, usw. abgedeckt werden.

Entscheidend bei der Berechnung sind grundsätzlich zwei Faktoren. Zunächst wird das bereinigte Nettoeinkommen des Schuldners als Grundlage der Berechnung genommen und im Anschluss wird geprüft, ob es sich um eine alleinstehende Person handelt oder ob Unterhaltspflichten für Ehegatten und Kinder bestehen. Der Freibetrag einer verheirateten Person mit Kindern ist dann höher, als die eines Alleinstehenden, da höhere Lebenshaltungskosten anfallen.

Der Schuldner kann jederzeit einen Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages stellen, wenn sonst der lebensnotwendige Lebensunterhalt nicht sichergestellt werden kann. Solche Anträge müssen immer im Einzelfall gerichtlich geprüft werden.